Satzung der Kunstfreunde Donauwörth 

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

(1)       Der Verein führt den Namen „KUNSTFREUNDE DONAUWÖRTH e.V.“. Er ist im Vereinsregister einzutragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Donauwörth.

(3)       Er erhält seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, Spenden und, soweit erreichbar, Zuschüssen.

(4)       Er ist gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 2      Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Kunst und Kultur, insbesondere bei allen Bürgern Interesse und Verständnis für kulturelles Leben und eigene kulturelle Betätigung zu fördern.

 

§ 3      Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

§ 4      Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich. Er muss schriftlich mindestens 1 Monat vor Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

§ 5      Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 6      Vorstand / Vertretung 

(1)       Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Er wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in schriftlicher geheimer Abstimmung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

(2)       Zur Vertretung des Vereins sind 2 Vorstandsmitglieder erforderlich, wobei mindestens eines dieser beiden Mitglieder der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

 

§ 7    Mitgliederversammlung 

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstands schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche einberufen. Die festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.

(2)       Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit nicht eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist, mit relativer Stimmenmehrheit.

(3)       Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)       Grundsätzlich wird durch Akklamation abgestimmt. Wenn mindestens 3 der erschienenen Mitglieder es verlangen, muss eine schriftliche geheime Abstimmung erfolgen.

(5)       Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

 

§ 8    Gesetzliche Bestimmungen

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

 

§ 9    Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

8850 Donauwörth, 31. Januar 1985

 

Die Gründungsmitglieder